Grundlage: Die Erwerbsminderungsrente
Neuregelung der Erwerbsunfähigkeitsrenten: Eine bittere Pille für Erwerbsunfähige (greift bereits ab dem Geburtsjahrgang 1961)
Die Zahlen sprechen für sich: Jeder vierte Arbeitnehmer muss seinen Job aus Gesundheitsgründen aufgeben. Doch keiner nimmt Rücksicht auf die finanzielle Situation eines plötzlich aus dem Berufsleben Herausgerissenen: Der Vermieter verlangt die Miete und das neue Auto muss auch noch abbezahlt werden. Kurzum, die Verpflichtungen laufen weiter und der Lebensunterhalt lässt sich nicht unbegrenzt reduzieren, zumindest nicht auf den Betrag, den unsere gesetzliche Rentenversicherung für einen Frührentner vorsieht.
Seit Jahren hat sich diese Situation sogar noch verschlimmert. Wer jetzt aus gesundheitlichen Gründen eine Frührente beantragt, muss um seine Rentenbewilligung bangen, denn für viele gibt es zukünftig KEINE Berufsunfähigkeitsrente aus der GRV (Gesetzlichen Rentenversicherung) mehr. Nur die vor 1961 Geborenen bekommen im Falle der Berufsunfähigkeit weiterhin Geld vom Staat. Aber auch sie kommen nicht gänzlich ungeschoren davon. Trotz Vertrauensschutzregelung fallen ihre Berufsunfähigkeitsrenten um ein Viertel niedriger aus als noch vor Jahren. Alle anderen erhalten künftig entweder eine sogenannte Erwerbsminderungsrente -- oder gar nichts.!
Das abgestufte System der Erwerbsminderungsrenten
Die bisherigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten (Ausnahme siehe oben) wurden zum Jahresbeginn 2001 durch ein zweistufiges System von Erwerbsminderungsrenten ersetzt.
Damit ist ab sofort für den Rentenanspruch nicht mehr der bisherige Beruf, sondern allein das körperliche Leistungsvermögen für jede beliebige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend. Ob der volle oder nur der halbe Rentenanspruch besteht, hängt damit ausschließlich davon ab, wieviele Stunden täglich noch gearbeitet werden kann. Dreh- und Angelpunkt dabei: Der Erwerbsgeminderte kann uneingeschränkt auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden. Die bisherige soziale Stellung oder das Ausbildungsniveau spielen künftig keine Rolle mehr.
| Erwerbsminderungrentenhöhe |
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abhängig von noch möglichen Leistungsstunden/Tag |
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| 6 Stunden/Tag |
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KEIN RENTENANSPRUCH |
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| 3-6 h/Tag |
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halber Rentenanspruch |
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| bis 3 h/Tag |
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voller Rentenanspruch |
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Neben dem Wegfall des Berufsunfähigkeitsschutzes und den erschwerten Zugangsvoraussetzungen für die neuen Renten wurden auch die Rentenhöhen abgesenkt. Durch die Einführung von AbschIägen beim Bezug einer Erwerbminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr, fallen die neuen Renten deutlich niederiger aus als die alten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten. So ist beispielsweise die volle Erwersbsminderungsrente rund 7 % niedriger als die alte Erwerbsunfähigkeitsrente. Zudem sind die neuen Renten grundsätzlich zeitlich befristet, d.h. spätestens nach 3 Jahren erfolgt eine neue Leistungsprüfung und -beantragung.
Quelle: Schallöhr-Verlag, Berg (2001)
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2.976 DM |
3.913 DM |
4.923 DM |
5.225 DM |
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630 DM |
946 DM |
1.066 DM |
1.094 DM |
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1.261 DM |
1.891 DM |
2.133 DM |
2.188 DM |