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Neuregelung der Erwerbsunfähigkeitsrenten: Eine bittere Pille für Erwerbsunfähige

Die Zahlen sprechen für sich: Jeder vierte Arbeitnehmer muss seinen Job aus Gesundheitsgründen aufgeben. Doch keiner nimmt Rücksicht auf die finanzielle Situation eines plötzlich aus dem Berufsleben Herausgerissenen: Der Vermieter verlangt die Miete und das neue Auto muss auch noch abbezahlt werden. Kurzum, die Verpflichtungen laufen weiter und der Lebensunterhalt lässt sich nicht unbegrenzt reduzieren, zumindest nicht auf den Betrag, den unsere gesetzliche Rentenversicherung für einen Frührentner vorsieht. Seit Anfang des
Jahres hat sich diese Situation sogar noch verschlimmert. Wer jetzt aus gesundheitlichen Gründen eine Frührente beantragt, muss um seine Rentenbewilligung bangen. Seit dem 1. Januar gibt es für alle, die berufsunfähig werden und noch keine 40 Jahre alt sind, keine Berufsunfähigkeitsrente mehr. Nur die vor 1961 Geborenen bekommen im Falle der Berufsunfähigkeit weiterhin Geld vom Staat. Aber auch sie kommen nicht gänzlich ungeschoren davon. Trotz Vertrauensschutzregelung fallen ihre Berufsunfähigkeitsrenten um ein Viertel niedriger aus als noch im Dezember 2000. Alle anderen erhalten künftig entweder eine sogenannte Erwerbsminderungsrente oder gar nichts.

Neu: Das abgestufte System der Erwerbsminderungsrenten

Die bisherigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten (Ausnahme siehe oben) wurden zum Jahresbeginn 2001durch ein zweistufiges System von Erwerbsminderungsrenten ersetzt.
Damit ist ab sofort für den Rentenanspruch nicht mehr der bisherige Beruf, sondern allein das körperliche Leistungsvermögen für jede beliebige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend. Ob der volle oder nur der halbe Rentenanspruch besteht, hängt damit ausschließlich davon ab, wieviele Stunden täglich noch gearbeitet werden kann. Dreh- und Angelpunkt dabei: Der Erwerbsgeminderte kann uneingeschränkt auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden. Die bisherige soziale Stellung oder das Ausbildungsniveau spielen künftig keine Rolle mehr.

Rentenarten:

Leistungsvermögen/Tag
Erwerbsminderungsrente
ab 6 Stunden
keine Rente
3 bis unter 6 Stunden
halbe Rente
3 bis unter 6 Stunden
und arbeitslos
volle Rente
weniger als 3 Stunden
volle Rente

Unerläßlich: Private Vorsorge für die jüngere Generation

Neben dem Wegfall des Berufsunfähigkeitsschutzes und den erschwerten Zugangsvoraussetzungen für die neuen Renten wurden auch die Rentenhöhen abgesenkt. Durch die Einführung von AbschIägen beim Bezug einer Erwerbminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr, fallen die neuen Renten deutlich niederiger aus als die alten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten. So ist beispielsweise die volle Erwersbsminderungsrente rund
7 % niedriger als die alte Erwerbsunfähigkeitsrente. Zudem sind die neuen Renten grundsätzlich zeitlich befristet, d.h. spätestens nach 3 Jahren erfolgt eine neue Leistungsprüfung und -beantragung.

Beispiele für die künftigen Rentenhöhen:

Bruttoeinkommen 4.000 DM 6.000 DM 8.000 DM 8.600 DM
Nettoeinkommen (Stkl. 3) 2.976 DM 3.913 DM 4.923 DM 5.225 DM
halbe Erwerbsminderungsrente 630 DM 946 DM 1.066 DM 1.094 DM
volle Erwerbsminderungsrente 1.261 DM 1.891 DM 2.133 DM 2.188 DM

Quelle: Schallöhr-Verlag, Berg

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